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LKW-Fahrverbot in der Ferienzeit

In der Hauptferienzeit, also vom 1. Juli bis zum 31. August ist der schwere Lkw-Verkehr in der Deutschland beschränkt. Diese Maßnahme ist auch in diesem Jahr im Interesse eines reibungslosen Ferienreiseverkehrs erforderlich. ARAG Experten nennen die Fakten:



- Betroffen sind alle Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. 

- Das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 22.00 Uhr für das gesamte Straßennetz (§ 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert. 

- Darüber hinaus gelten die Verbotszeiten für alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August jeweils von 7.00 bis 20.00 Uhr. 

- Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu richten. 

- Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von leicht verderblichen Waren, wie Frischmilch und Milchprodukte, Frischfleisch sowie Obst und Gemüse.

- Einschränkungen gelten auch für kombinierten Güterverkehr, also Fahrten zum nächsten Güterbahnhof oder Hafen.



Unter http://www.bmvbs.de/… hält das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere Informationen und eine vollständige Liste der betroffenen Verbotsstrecken gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Ferienreiseverordnung bereit.

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